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   BPatG, 18.02.2004 - 26 W (pat) 14/02   

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BPatG, 18.02.2004 - 26 W (pat) 14/02 (https://dejure.org/2004,26292)
BPatG, Entscheidung vom 18.02.2004 - 26 W (pat) 14/02 (https://dejure.org/2004,26292)
BPatG, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - 26 W (pat) 14/02 (https://dejure.org/2004,26292)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 8/96

    "Ceco"; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 26 W (pat) 14/02
    Die Widersprechende, die in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "wandernden" Benutzungszeitraum des § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG (aaO - Contura) darauf hingewiesen worden ist, dass die ursprünglich vorgelegten Glaubhaftmachungsunterlagen den Zeitraum von 1999 bis 2004 nicht abdecken, konnte wegen des im Rahmen des Benutzungszwangs herrschenden Beibringungsgrundsatzes nicht darauf vertrauen, dass ihr eine weitere Frist zur Äußerung und Vorlage weiterer Glaubhaftmachungsmittel eingeräumt oder ihr die beabsichtigte Zurückweisung des Widerspruchs wegen mangelnder Glaubhaftmachung der Benutzung angekündigt werden würde (BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco).
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 26 W (pat) 14/02
    Herstellermarken müssen auf der Ware selbst, ihrer Verpackung oder Umhüllung angebracht werden, sofern auf dem fraglichen Warengebiet Marken üblicherweise in dieser Form benutzt werden (BGH GRUR 1996, 267, 268 - AQUA).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 53/98

    Contura; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke auf dem Warengebiet der

    Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 26 W (pat) 14/02
    Als Entscheidung über den Widerspruch i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG ist die das jeweilige Verfahren abschließende Entscheidung, also im Beschwerdeverfahren die Entscheidung über die Beschwerde, zu verstehen (BGH GRUR 2000, 510 - Contura).
  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 228/94

    "ECCO"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 26 W (pat) 14/02
    Bei Marken, die mehrere Wörter enthalten, bestimmen nämlich die einzelnen Wortelemente den kennzeichnenden Charakter der Marke regelmäßig gemeinsam, es sei denn, einem von ihnen kommt keinerlei kennzeichnende Funktion zu, z.B. weil er markenrechtlich völlig bedeutungslos oder glatt warenbeschreibend ist (BGH GRUR 1997, 744, 746 - ECCO), was zumindest in Bezug auf die in der Widerspruchsmarke enthaltenen weiteren Wortelemente "ACHAIA" und "CLAUSS" nicht der Fall ist.
  • BGH, 02.03.1979 - I ZB 3/77

    Erforderlichkeit der Benutzung eines Zeichens durch die Zeicheninhaberin - Nach

    Auszug aus BPatG, 18.02.2004 - 26 W (pat) 14/02
    Insoweit genügt es nicht, die Marke lediglich auf Briefbögen oder Rechnungen zu verwenden (BGH GRUR 1979, 551 - lamod).
  • BPatG, 15.09.2005 - 25 W (pat) 248/03
    Hingegen genügt es für eine rechtserhaltende Benutzung regelmäßig nicht, die Marke lediglich auf Briefbögen, in Preislisten bzw. Prospekten oder - wie hierin Rechnungen zu benutzen (BGH GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; BPatG GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL; BPatG GRUR 1998, 1032, 1033 - MAPAX/MAPAG; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 14/02 v. 09.08.04 - SANTA HELENA/Sta.
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